Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
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In der Praxis am wichtigsten ist hier die Problematik der irreführenden Werbung und der Verletzung von Vorschriften, die das Marktverhalten regeln.  Seltener sind Fälle der geschäftlichen Verunglimpfung, Nachahmung von Produkten, Behinderung usw.

Das Verfahren beginnt in aller Regel mit einer Abmahnung und der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkärung. Hierfür wird meist eine kurze Frist gesetzt. Innerhalb dieser Frist muss ein Rechtsanwalt beauftragt werden, dieser muss die Rechtslage prüfen und den Mandanten qualifiziert beraten. Ohne die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen des Rechtsanwalts ist es kaum möglich, in kurzer Zeit eine gut begründete Empfehlung abzugeben.

Bei der Reaktion auf eine Abmahnung ist neben der Rechtslage auch die Interessenlage des Mandanten zu berücksichtigen. Auch wenn die Rechtslage für den Mandanten günstig zu sein scheint, entschließen sich Mandanten oft, eine -ggf. modifizierte- Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abzugeben - einfach deshalb, weil sie kein Interesse daran haben, eine bestimmte, vom Gegner als irreführend eingestufte Werbeaussage aufrecht zu erhalten. Oft kann die Aussage abgeändert und  so ein Prozeß mit hohem Kostenrisiko vermieden werden.

Die Details der Vorgehensweise und die Handlungsalternativen müssen also auf jeden Fall genau abgesprochen werden.

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Juni 17, 2013

Arztwerbung

in Wettbewerbsrecht

by Super User

Arztwerbung – sachliche Information über neue Behandlungsmethoden
 
(Bundesverfassungsgericht, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 13.07.2005 – 1 BvR 191/05)
 
Wie bei anderen freien Berufen wird auch das Werberecht für Ärzte zunehmend liberaler. Auch den Ärzten ist nicht jede Art von Werbung, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten.
 
In welcher Art und Weise Ärzte werben dürfen, ist in den jeweiligen landesrechtlichen Berufsordnungen ( z.B. BayBOÄ)  geregelt.. Diese Werbevorschriften sollen dem Schutz der Patienten dienen, insbesondere soll das Vertrauen der Patienten  darauf erhalten werden, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben handelt, sondern sich an medizinischen Notwendigkeiten orientiert. Die Werberegeln der Berufsordnungen wirken damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs entgegen.
 
Soll eine bestimmte Werbemaßnahme unter Bezugnahme auf die Berufsordnung untersagt werden, so ist von den Behörden und Gerichten auch  Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten,  der die Berufsfreiheit schützt.  Zur beruflichen Betätigung zählt auch die Darstellung der ärztlichen Leistung in der Öffentlichkeit und damit die Werbung. Danach kann Werbung nur untersagt werden, wenn vernünftige Belange des Allgemeinwohls (z. B. das Vertrauen der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand) dies rechtfertigen.
 
 
In einem aktuellen Fall war ein Arzt (ein niedergelassener Orthopäde)  zur Zahlung einer Geldbuße von 10.000 € verurteilt worden. Er hatte größere, mehrspaltige Anzeigen veröffentlicht, in denen er über eine neuartige Operationsmethode berichtete. Dies wäre zweifellos nicht zu beanstanden gewesen. Darüber hinaus befanden sich in der Anzeige jedoch einzelne Formulierungen wie z. B., dass „frisch Operierte mit Klinikmitarbeitern ein Tänzchen wagten“.
 
Unter Verweis auf diese einzelnen, im Text verstreuten Formulierungen  wurde der Arzt von den Gerichten wegen Verstoßes gegen § 27 Abs.3 BayBOÄ verurteilt, weil sich die Werbung wegen dieser Passagen als reißerisch und kommerziell darstelle.
 
Gegen seine Verurteilung erhob der Arzt Verfassungsbeschwerde, da er sich in seiner Werbe- und Berufsfreiheit beeinträchtigt sah.
 
Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht sprach aus, dass einzelne Passagen einer Werbung stets im Kontext des gesamten Inhalts der Werbeanzeige auszulegen seien. Nur wenn die herausgegriffenen Passagen charakterisierend für die Werbung insgesamt wären, könne ein Verstoß gegen § 27 Abs. 3 BayBOÄ bejaht werden. Dies war hier aber nicht der Fall, da der gesamte Werbetext überwiegend einen sachlichen Informationsgehalt hatte und die herausgegriffenen einzelnen Passagen den informativen Gesamtcharakter nicht geändert haben. Vernünftige Belange des Gemeinwohls, die eine Untersagung dieser Werbung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich.
 
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen, da nochmals klargestellt wurde, dass sachliche Informationen über ärztliche Leistungen zulässig sind. Dies nutzt nicht nur dem werbenden Arzt, sondern dient auch dem Informationsbedürfnis der Patienten. Somit besteht ein anerkanntes Allgemeininteresse an solchen Informationen.
 
Obwohl die Verfassungsbeschwerde in diesem konkreten Fall Erfolg hatte, erscheint trotzdem Zurückhaltung bei reißerischen Formulierungen angebracht.  Man begibt sich damit unnötig in eine rechtliche Grauzone. Besser wäre es, sich nicht auf die Problematik einzulassen, ob die reißerischen Passagen charakterisierend für die Werbung insgesamt sind oder nicht, weil man sich damit zumindest der Gefahr eines aufwändigen berufsrechtlichen Verfahrens aussetzt.
 
Über den konkreten Fall hinaus lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine liberale Tendenz gegenüber der Werbung durch Ärzte entnehmen. Es ist mittelfristig zu erwarten, dass sich diese Einstellung auch bei den Fachbehörden und – gerichten durchsetzen wird.
 
 
Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Juni 17, 2013

Haftung der Werbeagentur für die Anzeigenwerbung ihres Kunden

in Wettbewerbsrecht

by Super User

(OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.03.2001, WRP 2001, S.713).

Ein Unternehmen führte wegen Geschäftsaufgabe einen Totalausverkauf durch und beauftrage eine Werbeagentur mit der Konzeption und Produktion der diesbezüglichen Werbemittel, insbesondere der Gestaltung einer Zeitungsanzeige.

Das Unternehmen hatte gegenüber der Werbeagentur erklärt, die zweiwöchige Frist des § 8 Abs. 3 UWG (Anzeige bei der zuständigen Berufsvertretung, IHK oder Handwerkskammer) sei eingehalten, was tatsächlich aber nicht der Fall war.

Sowohl das Unternehmen als auch die Werbeagentur wurden daraufhin auf Unterlassung der Anzeigenwerbung für den Totalausverkauf verklagt.

Das OLG Frankfurt nahm in seiner Entscheidung zunächst Bezug auf die vom BGH entwickelten Grundsätze zur sog. "Störerhaftung" einer Werbeagentur (vgl. BGH, WRP 1997, S. 325).

Die Werbeagentur haftet danach für Wettbewerbsverstöße ihres Kunden, die sie in zumutbarer Weise erkennen und verhindern kann. Nach dem BGH seien dabei an Werbeunternehmen hohe Anforderungen hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung aller mit der Werbung zusammenhängenden Fragen zu stellen, da es zu den wesentlichen Vertragspflichten der Werbeagentur gegenüber dem Auftraggeber gehöre, zu prüfen, ob eine Werbemaßnahme wettbewerbsrechtlich zulässig sei.

Die Werbeagentur muss aber nicht prüfen, ob die vom Auftraggeber mitgeteilten Tatsachen, auf denen dann die wettbewerbsrechtliche Prüfung aufbaut, richtig sind. Nur wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachen geradezu aufdrängen, muss die Werbeagentur nachfragen. Im vorliegenden Fall entschied das OLG Frankfurt, die Werbeagentur habe auf die Aussage des Auftraggebers, die Frist des § 8 Abs. 3 UWG sei eingehalten, vertrauen dürfen und hat die Klage gegen die Werbeagentur abgewiesen.

Trotz des positiven Ausgangs für die Werbeagentur in diesem Fall sollte die Entscheidung des OLG Frankfurt Anlass geben sich daran zu erinnern, dass Werbeagenturen grundsätzlich verantwortlich sind für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen ihrer Kunden.

Juni 17, 2013

Irrführende Werbung, § 3 UWG

in Wettbewerbsrecht

by Super User

(Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Preis ohne Monitor", WRP 2003, S. 379 und "Computerwerbung II", WRP 2003, S. 273).
Eine in der Werbepraxis häufig auftretende Frage hat der Bundesgerichtshof in den beiden eingangs genannten Entscheidungen beantwortet:

"Reicht es zur Beseitigung der Irreführungsgefahr aus, dass bei einer blickfangmässig herausgestellten, irreführenden Aussage im weiteren Text der Werbeanzeige ein klarstellender Hinweis erfolgt ?"

Dazu führte der BGH in beiden Fällen grundsätzlich aus:

"Ist eine blickfangmässig herausgestellte Angabe für sich genommen unrichtig oder missverständlich, muss der klarstellende Hinweis selbst am Blickfang teilhaben und eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleiben."

Die entscheidende Frage lautet damit: wann nimmt die Klarstellung am Blickfang teil ?

Diese Frage kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; in den beiden genannten Fällen ist der BGH zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.

Im Fall "Preis ohne Monitor" war der Hinweis, der blickfangmässig herausgestellte Preis verstehe sich ohne Monitor lediglich in der Produktbeschreibung enthalten; dies hat der BGH richtigerweise für nicht ausreichend gehalten und hat den Beklagten zur Unterlassung dieser Werbung verurteilt.

Im Fall "Computerwerbung II" war der klarstellende Hinweis, es bestehe keine Mitnahmegarantie für die abgebildeten Computer, zwar auch relativ klein gedruckt am unteren Ende der Anzeige angebracht, der BGH war aber der Ansicht, die Irreführungsgefahr sei durch diesen Hinweis beseitigt worden, da der Hinweis (immerhin) leicht lesbar und prägnant gefasst sei. Insbesondere sei gleich zu Beginn herausgestellt, dass keine Mitnahmegarantie bestehe.

Zur letztgenannten Entscheidung könnte man sicher auch eine andere Auffassung vertreten.
Für die Praxis ist aus diesen Entscheidungen der Schluss zu ziehen, dass pauschalen Aussagen im Wettbewerbsrecht mit Vorsicht zu begegnen ist, da alle besonderen Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen sind. Gerichtliche Entscheidungen werden dadurch allerdings schwer prognostizierbar; vernünftige Streitparteien sollten deshalb versuchen, sich gütlich zu einigen, um einen langwierigen Prozess mit ungewissem Ausgang zu vermeiden.

Juni 17, 2013

Wettbewerbsrecht- irreführende Werbung im Internet

in Wettbewerbsrecht

by Super User

(von Rechtsanwalt und Dipl. Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

(BGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 222/02; WRP 2005, S. 480)

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Internetauftritt eines Händlers von Druckerzubehör irreführend war. Der Händler hatte auf einer seiner Web-Seiten Tintenpatronen  beworben und dabei den Eindruck erweckt, es handle sich um Originalartikel des Druckerherstellers. Tatsächlich stammten diese Tintenpatronen aber von einem anderen Hersteller. Auf diesen Umstand hatte der Händler auf einer anderen Seite seines Internetauftritts hingewiesen.

Es stellte sich hier zunächst die grundsätzliche Frage, ob eine unzulässige irreführende Werbung bereits dann vorliegt, wenn beim potentiellen Kunden eine Fehlvorstellung erzeugt wird, auch wenn diese Vorstellung dann an einer anderen Stelle des Werbeauftritts wieder beseitigt wird.

Hierzu führt der BGH aus, dass es bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, darauf ankomme, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks verstehen werden.

Meistens sind in einem Werbeauftritt mehrere Aussagen enthalten. Befinden sich diese Aussagen in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Es ist dann also auf den gesamten Inhalt dieser geschlossenen Darstellung abzustellen (z.B. übersichtlich gestaltete Zeitungsanzeige, Seite eines Werbeflyers).  

Sind die verschiedenen Werbeaussagen aber über das jeweilige Werbemedium verstreut (z.B. unübersichtlich gestaltete Zeitungsanzeige mit blickfangmäßig hervorgehobenen Teilen und Kleingedrucktem, verschiedene Seiten eines Werbeflyers), so ist in der Regel eine isolierte Beurteilung der einzelnen Aussage geboten, wenn nicht in geeigneter Form, (z.B. durch sog. Sternchenhinweis) darauf hingewiesen wird, dass sich an anderer Stelle ergänzende Informationen befinden.

Ein solcher Sternchenhinweis befand sich auf der eingangs zitierten Internetseite des Händlers von Druckerzubehör nicht. Allerdings war dieser Hinweis auf einer anderen Internetseite des Händlers vorhanden. Es stellte sich somit die Frage, ob dieser Hinweis bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Werbung einzubeziehen war; dann wäre die Werbung insgesamt nicht irreführend gewesen.

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Werbung nicht als irreführend angesehen. Zum Gesamtbild einer Internetwerbung gehörten sämtliche Seiten des Internetauftritts. Wenn auf einer dieser Seiten ein klarstellender Hinweis enthalten war, der eine zunächst hervorgerufene Fehlvorstellung wieder korrigierte, so sei dies ausreichend.

Dieser Auffassung hat der BGH eine klare Absage erteilt. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Internetnutzer, der eine Bestellung aufgeben will, sämtliche Seiten des Internetauftritts aufzurufe. Der Kaufinteressent werde vielmehr nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötige, oder auf die er durch Links auf dem Weg bis zum Vertragsabschluss geführt werde.

Damit ist als Ergebnis festzuhalten:  Wird auf einer Internetseite, die ein Produktangebot  enthält, durch unklare Angaben  eine Fehlvorstellung erweckt und wird diese Fehlvorstellung anschließend auf einer anderen Seite des Internetauftritts wieder beseitigt, so liegt keine unzulässige irreführende Werbung vor, wenn der Kaufinteressent zu dem klarstellenden Hinweis über  Links notwendig geführt wird,  bevor er zur  Bestellung gelangt.

September 17, 2013

Wettbewerbsrecht- Werbung mit "CE geprüft"

in Wettbewerbsrecht

by Ludwig Wachter

(OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, AZ: 6 U 24/11)

von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Ein Spielwarenhändler hatte für seine Produkte mit der Angabe geworben, diese seien „CE-geprüft“. Das OLG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob die Werbung mit dieser Bezeichnung irreführend nach § 5 UWG ist.

Zum besseren Verständnis ist zunächst zu erläutern, wann ein Produkt mit dem CE-Zeichen versehen werden muss und was diese Kennzeichnung aussagt.

Es gibt eine Vielzahl von Vorschriften, die die Kennzeichnung von Produkten mit dem CE-Zeichen vorschreiben. Beispielhaft seien genannt das Produktsicherheitsgesetz und die Spielzeugverordnung, das Medizinproduktegesetz und das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).

Mit diesen Gesetzen wurden jeweils die Vorgaben bestimmter EU-Richtlinien umgesetzt (beispielsweise die Richtlinie 2001/95 EG über die allgemeine Produktsicherheit).

Zweck der CE-Kennzeichnung ist es, den offenen Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt sicher zu stellen. Bei einem Produkt, das mit dem CE-Zeichen versehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Produkt allen gesetzlichen Anforderungen in allen EU-Mitgliedstaaten gerecht wird (vgl. dazu die ausdrückliche Bestimmung in § 1 Abs. 1 FTEG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen).

Bevor das CE-Zeichen auf einem Produkt angebracht werden darf, ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass das Produkt die für die jeweilige Produktkategorie einschlägigen Vorschriften erfüllt.

In Bezug auf Spielzeug sind dies beispielsweise bestimmte Sicherheitsanforderungen nach § 10 Abs. 1 der Spielzeugverordnung.

Es ist also durchaus so, dass vom Hersteller bestimmte, unter anderem technische, Produktprüfungen vorgenommen werden müssen. Deshalb könnte man die Meinung vertreten, dass es zulässig ist, wenn ein Hersteller oder Händler für seine Produkte mit der Bezeichnung „CE -geprüft“ wirbt.

Das OLG Frankfurt war jedoch anderer Auffassung. Das Gericht hat es für ausschlaggebend erachtet, dass es der Hersteller selbst ist, der das CE-Zeichen anbringt und dass er die notwendigen Produktprüfungen ebenfalls entweder selbst oder durch ein von ihm beauftragtes technisches Institut durchführen lässt.

Durch die Angabe „CE -geprüft“ werde aber der Eindruck erweckt, die Produkte würden von einer Stelle geprüft, die vom Hersteller unabhängig ist. Da dies nicht zutrifft, wird eine Irreführung nach § 5 UWG bewirkt. Die Klage auf Unterlassung war daher erfolgreich.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt entspricht der auch in der Literatur vorherrschenden Meinung.

Ob im Einzelfall Ausnahmen zu machen sind, etwa wenn öffentliche Stellen im Konformitätsbewertungsverfahren eingebunden werden, dürfte davon abhängen, ob und inwieweit von diesen Stellen tatsächlich Produktprüfungen vorgenommen werden.

In aller Regel ist aber davon abzuraten, für Produkte mit der Bezeichnung zu werben, diese seien „CE -geprüft“ bzw. wären mit dem „CE -Prüfzeichen“ versehen. Denn bei dieser Art der Werbung drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Klagen von Seiten der Mitbewerber.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Ein Spielwarenhändler hatte für seine Produkte mit der Angabe geworben, diese seien „CE-geprüft". Das OLG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob die Werbung mit dieser Bezeichnung irreführend nach § 5 UWG ist.

Zum besseren Verständnis ist zunächst zu erläutern, wann ein Produkt mit dem CE-Zeichen versehen werden muss und was diese Kennzeichnung aussagt.

Es gibt eine Vielzahl von Vorschriften, die die Kennzeichnung von Produkten mit dem CE-Zeichen vorschreiben. Beispielhaft seien genannt das Produktsicherheitsgesetz und die Spielzeugverordnung, das Medizinproduktegesetz und das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).

Mit diesen Gesetzen wurden jeweils die Vorgaben bestimmter EU-Richtlinien umgesetzt (beispielsweise die Richtlinie 2001/95 EG über die allgemeine Produktsicherheit).

Zweck der CE-Kennzeichnung ist es, den offenen Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt sicher zu stellen. Bei einem Produkt, das mit dem CE-Zeichen versehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Produkt allen gesetzlichen Anforderungen in allen EU-Mitgliedstaaten gerecht wird (vgl. dazu die ausdrückliche Bestimmung in § 1 Abs. 1 FTEG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen).

Bevor das CE-Zeichen auf einem Produkt angebracht werden darf, ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass das Produkt die für die jeweilige Produktkategorie einschlägigen Vorschriften erfüllt.

In Bezug auf Spielzeug sind dies beispielsweise bestimmte Sicherheitsanforderungen nach § 10 Abs. 1 der Spielzeugverordnung.

Es ist also durchaus so, dass vom Hersteller bestimmte, unter anderem technische, Produktprüfungen vorgenommen werden müssen. Deshalb könnte man die Meinung vertreten, dass es zulässig ist, wenn ein Hersteller oder Händler für seine Produkte mit der Bezeichnung „CE -geprüft" wirbt.

Das OLG Frankfurt war jedoch anderer Auffassung. Das Gericht hat es für ausschlaggebend erachtet, dass es der Hersteller selbst ist, der das CE-Zeichen anbringt und dass er die notwendigen Produktprüfungen ebenfalls entweder selbst oder durch ein von ihm beauftragtes technisches Institut durchführen lässt.

Durch die Angabe „CE -geprüft" werde aber der Eindruck erweckt, die Produkte würden von einer Stelle geprüft, die vom Hersteller unabhängig ist. Da dies nicht zutrifft, wird eine Irreführung nach § 5 UWG bewirkt. Die Klage auf Unterlassung war daher erfolgreich.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt entspricht der auch in der Literatur vorherrschenden Meinung.

Ob im Einzelfall Ausnahmen zu machen sind, etwa wenn öffentliche Stellen im Konformitätsbewertungsverfahren eingebunden werden, dürfte davon abhängen, ob und inwieweit von diesen Stellen tatsächlich Produktprüfungen vorgenommen werden.

In aller Regel ist aber davon abzuraten, für Produkte mit der Bezeichnung zu werben, diese seien „CE -geprüft" bzw. wären mit dem „CE -Prüfzeichen" versehen. Denn bei dieser Art der Werbung drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Klagen von Seiten der Mitbewerber.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

November 15, 2013

Wettbewerbsrecht / Begriff der "geschäftlichen Handlung" im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

in Wettbewerbsrecht

by Ludwig Wachter

(BGH, Urteil vom 10.01.2013, AZ: I ZR 190/11)

von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Der Begriff der „geschäftlichen Handlung" ist der zentrale Begriff im UWG. Nur wenn eine geschäftliche Handlung gegeben ist, können (z.B. von Konkurrenten), Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung nach dem UWG geltend gemacht werden. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist der Begriff der geschäftlichen Handlung definiert.

„Geschäftliche Handlung" ist danach jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das

- mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen

oder

- mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen

objektiv zusammenhängt.

Seinem Wortlaut nach ist der Begriff der geschäftlichen Handlung sehr weit gefasst. Bedenklich erscheint es insbesondere, dass auch jedes Verhalten einer Person, das mit der Durchführung eines Vertrages objektiv zusammenhängt als geschäftliche Handlung im Sinn des UWG gilt.

Denn damit werden auch Handlungen erfasst, die unter wettbewerblichen Gesichtspunkten keine Relevanz haben, zum Beispiel, (wie im Fall des BGH), die Erbringung einer mangelhaften Leistung.

Erfolgt eine mangelhafte Leistung, so stehen dem Vertragspartner selbstverständlich Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche zu.

Geht man rein vom Wortlaut des § 2 I Nr. 1 UWG aus, so würde aber auch ein Konkurrent Schadensersatz oder Unterlassung verlangen können, wenn sein Mitbewerber einem Kunden gegenüber eine mangelhafte Leistung erbringt.

Eine solche ungewöhnliche Konstellation war Gegenstand der BGH-Entscheidung.

Eine im Urheberrecht tätige Anwaltskanzlei hatte Mandanten vertreten, die wegen unerlaubten Downloads von Musik oder von Filmen im Internet abgemahnt worden waren.

Dabei hatte die Kanzlei die Abmahnungen stets mit standardisierten Antwortschreiben zurückgewiesen ohne Rücksicht auf den Sachverhalt, der von den Mandanten konkret mitgeteilt worden war.

In diesem Verhalten war eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zu sehen.

Eine konkurrierende Anwaltskanzlei hat nun diese Kanzlei nach dem UWG verklagt mit dem Ziel, dass dieser Kanzlei untersagt werden sollte, standardisierte Antwortschreiben bei der Verteidigung ihrer Mandanten einzusetzen, die nicht exakt das wiedergegeben haben, was der Mandant zu seiner Rechtfertigung dem Anwalt mitgeteilt hatte.

Das Landgericht Köln hatte der Klage der konkurrierenden Anwaltskanzlei stattgegeben. Das Landgericht Köln nahm, dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG folgend an, es liege eine geschäftliche Handlung vor, da die Handlung mit der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhing.

Danach wäre es künftig möglich gewesen, dass jedes Unternehmen einen Konkurrenten nach dem UWG auf Unterlassung verklagen könnte, wenn dieser, z.B. bei der Lieferung von Waren, seinem Kunden gegenüber eine Schlechtleistung erbringt. Ein Unternehmen sähe sich damit nicht nur den Gewährleistungsansprüchen seines Kunden ausgesetzt, sondern müsste auch Angriffe von Konkurrenzunternehmen nach dem UWG befürchten.

Dieses Ergebnis erscheint geradezu absurd; das OLG Köln und der BGH sind dieser Auffassung dann auch nicht gefolgt.

Der BGH legt den Begriff der geschäftlichen Handlung einschränkend aus:

Eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG müsse danach darauf gerichtet sein, die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu beeinflussen.

Diese einschränkende Auslegung war dringend nötig, um den Anwendungsbereich des UWG nicht ausufern zu lassen. Es erscheint vollkommen sachgerecht, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nur dort eingreift, wo tatsächlich eine wettbewerbsrelevante Handlung vorliegt. Dies kann nur da der Fall sein, wo die geschäftliche Entscheidung eines Markteilnehmers (in welcher Form auch immer) beeinflusst wird.

Zur Ergänzung sei erwähnt, dass sich der BGH bei seiner Entscheidung auch auf die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) berufen hat. Auch nach dieser Richtlinie sind nur Geschäftspraktiken erfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern stehen.

Am Ende seiner Entscheidung weist der BGH aber auf einen Ausnahmefall hin, bei dem auch eine Schlechtleistung wettbewerbsrechtlich relevant sein kann und nach dem UWG zu ahnden wäre:

Bietet ein Unternehmer beispielsweise eine Leistung oder ein Produkt mit einer bestimmten Qualität an obwohl er von vornherein weiß, dass er diese Qualität nicht erbringen kann, so täuscht er mit dieser Ankündigung seine potentiellen Kunden und setzt diese Täuschung als Mittel im Wettbewerb ein. Durch die Täuschung wird der Kunde in seiner geschäftlichen Entscheidung beeinflusst, weil er meint, ein Produkt von besserer Qualität zu erhalten als diese dann geliefert wird.

In diesen Fällen hat nicht nur der Kunde seine vertraglichen Gewährleistungsansprüche. Es kann auch jeder Konkurrent Unterlassung eines derartigen Verhaltens nach dem UWG verlangen, da es den Wettbewerb zu seinem Nachteil beeinflusst.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Februar 17, 2014

UWG und Handwerksordnung- Meisterpräsenz

in Wettbewerbsrecht

by Ludwig Wachter

BGH, Urteil vom 17. Juli 2013, AZ: I ZR 222/11 „Meisterpräsenz“

von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Der Beklagte war Hörgeräteakustikermeister und unterhielt zwei Betriebe in benachbarten Städten, die ca. 30 km voneinander entfernt waren. Bei der Hörgeräteakustik handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk (Nr. 34 der Anlage A zur Handwerksordnung), das nur von einem Meister betrieben werden darf. Der Beklagte war jeweils einen halben Tag in seinem Hauptbetrieb und einen halben Tag in dem ca. 30 km entfernten anderen Betrieb anwesend.

Ein Konkurrent hat wegen dieses Verhaltens Klage erhoben, weil er der Ansicht war, dies verstoße gegen das Gebot der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung. Außerdem sah der Kläger in diesem Verhalten eine Irreführung der Kundschaft, da ein Kunde davon ausgehe, dass er in einem Hörgeräteakustikbetrieb jederzeit von einem Meister beraten werden könne.

Das Landgericht Augsburg hatte der Klage stattgegeben und dem Beklagten untersagt, einen Hörgeräteakustikerbetrieb zu betreiben, wenn nicht jederzeit unmittelbar im Laden ein Meister persönlich erreichbar ist.

Das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung bestätigt und hat ausgeführt, dass der Durchschnittsverbraucher, der das geöffnete Ladengeschäft eines Hörgeräteakustikerbetriebes sehe, davon ausgehe, dass der zur Ausübung des Handwerks Berechtigte, also der Handwerksmeister, grundsätzlich unmittelbar vor Ort verfügbar sei. Da der Beklagte aber jeweils nur halbtags in den Betrieben präsent sei, werde die geschilderte Verbrauchererwartung enttäuscht und es liege eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor.

Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Laut BGH sei es zwar grundsätzlich richtig, dass ein Kunde davon ausgehe, dass eine Dienstleistung während der Geschäftszeiten des Betriebs unmittelbar erbracht werden kann.

Von diesem Grundsatz kann es laut BGH jedoch Ausnahmen geben, je nachdem, welche Art der Dienstleistung angeboten wird. Bei bestimmten Dienstleistungen habe sich nämlich die Gewohnheit herausgebildet, dass diese erst nach vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt werden. Z. B. habe sich bei medizinischen Dienstleistungen und selbst bei Friseuren die Gewohnheit entwickelt, dass hier zunächst ein Termin vereinbart wird.

Entsprechend verhalte es sich auf dem Gebiet der Hörgeräteakustik. Hier erfordere die Beratung des Kunden eine fundierte und sorgfältig durchgeführte Untersuchung, die nur von einem Hörgeräteakustikermeister erbracht werden kann. Der Kunde geht nicht davon aus, dass eine solche fundierte Untersuchung sofort erbracht werden kann, wenn er das Geschäftslokal betritt. Vielmehr wird er annehmen, dass für eine solche Untersuchung ein Termin vereinbart werden muss. Der Kunde wird in seinen Erwartungen daher nicht getäuscht, wenn er beim Betreten des Geschäfts nicht sofort behandelt bzw. untersucht werden kann und er zunächst einen Termin vereinbaren muss.

Zusätzlich führt der BGH aus, dass bei Gesundheitshandwerken, wie im vorliegenden Fall, eine unzureichende Behandlung weit reichende Folgen haben kann und deshalb grundsätzlich für jede Betriebsstätte die ständige Präsenz eines Meisters zu verlangen ist, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, die die Gesundheitsinteressen eines Kunden beeinträchtigen könnten.

Daraus folge aber nicht, dass der Betrieb nur geöffnet bleiben dürfe, wenn ein Meister anwesend sei, denn in der Zeit der Abwesenheit des Meisters könnten vom übrigen Personal andere Tätigkeiten erbracht werden, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit der Kunden ausgeschlossen sei, z. B. die Vereinbarung von Terminen, die Abgabe von Ersatz- und Verschleißteilen oder Batterien und ähnliche Tätigkeiten.

Die Durchführung solcher (ungefährlichen) Tätigkeiten kann dem Betrieb schon wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht versagt werden.

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen, da der BGH die Verbrauchererwartung richtig charakterisiert hat. Es ist in vielen Bereichen üblich geworden, dass eine Dienstleistung nicht sofort erbracht wird und hierfür zunächst ein Termin vereinbart werden muss. Wenn es, zumindest in größeren Städten, üblich geworden ist, dass selbst vor einem Friseurbesuch ein Termin vereinbart wird, so muss dies erst recht bei schwierigeren und komplexeren Dienstleistungen gelten, die eine sorgfältige und eingehende Untersuchung erfordern.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Der Beklagte war Hörgeräteakustikermeister und unterhielt zwei Betriebe in benachbarten Städten, die ca. 30 km voneinander entfernt waren. Bei der Hörgeräteakustik handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk (Nr. 34 der Anlage A zur Handwerksordnung), das nur von einem Meister betrieben werden darf. Der Beklagte war jeweils einen halben Tag in seinem Hauptbetrieb und einen halben Tag in dem ca. 30 km entfernten anderen Betrieb anwesend.

Ein Konkurrent hat wegen dieses Verhaltens Klage erhoben, weil er der Ansicht war, dies verstoße gegen das Gebot der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung. Außerdem sah der Kläger in diesem Verhalten eine Irreführung der Kundschaft, da ein Kunde davon ausgehe, dass er in einem Hörgeräteakustikbetrieb jederzeit von einem Meister beraten werden könne.

Das Landgericht Augsburg hatte der Klage stattgegeben und dem Beklagten untersagt, einen Hörgeräteakustikerbetrieb zu betreiben, wenn nicht jederzeit unmittelbar im Laden ein Meister persönlich erreichbar ist.

Das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung bestätigt und hat ausgeführt, dass der Durchschnittsverbraucher, der das geöffnete Ladengeschäft eines Hörgeräteakustikerbetriebes sehe, davon ausgehe, dass der zur Ausübung des Handwerks Berechtigte, also der Handwerksmeister, grundsätzlich unmittelbar vor Ort verfügbar sei. Da der Beklagte aber jeweils nur halbtags in den Betrieben präsent sei, werde die geschilderte Verbrauchererwartung enttäuscht und es liege eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor.

Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Laut BGH sei es zwar grundsätzlich richtig, dass ein Kunde davon ausgehe, dass eine Dienstleistung während der Geschäftszeiten des Betriebs unmittelbar erbracht werden kann.

Von diesem Grundsatz kann es laut BGH jedoch Ausnahmen geben, je nachdem, welche Art der Dienstleistung angeboten wird. Bei bestimmten Dienstleistungen habe sich nämlich die Gewohnheit herausgebildet, dass diese erst nach vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt werden. Z. B. habe sich bei medizinischen Dienstleistungen und selbst bei Friseuren die Gewohnheit entwickelt, dass hier zunächst ein Termin vereinbart wird.

Entsprechend verhalte es sich auf dem Gebiet der Hörgeräteakustik. Hier erfordere die Beratung des Kunden eine fundierte und sorgfältig durchgeführte Untersuchung, die nur von einem Hörgeräteakustikermeister erbracht werden kann. Der Kunde geht nicht davon aus, dass eine solche fundierte Untersuchung sofort erbracht werden kann, wenn er das Geschäftslokal betritt. Vielmehr wird er annehmen, dass für eine solche Untersuchung ein Termin vereinbart werden muss. Der Kunde wird in seinen Erwartungen daher nicht getäuscht, wenn er beim Betreten des Geschäfts nicht sofort behandelt bzw. untersucht werden kann und er zunächst einen Termin vereinbaren muss.

Zusätzlich führt der BGH aus, dass bei Gesundheitshandwerken, wie im vorliegenden Fall, eine unzureichende Behandlung weit reichende Folgen haben kann und deshalb grundsätzlich für jede Betriebsstätte die ständige Präsenz eines Meisters zu verlangen ist, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, die die Gesundheitsinteressen eines Kunden beeinträchtigen könnten.

Daraus folge aber nicht, dass der Betrieb nur geöffnet bleiben dürfe, wenn ein Meister anwesend sei, denn in der Zeit der Abwesenheit des Meisters könnten vom übrigen Personal andere Tätigkeiten erbracht werden, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit der Kunden ausgeschlossen sei, z. B. die Vereinbarung von Terminen, die Abgabe von Ersatz- und Verschleißteilen oder Batterien und ähnliche Tätigkeiten.

Die Durchführung solcher (ungefährlichen) Tätigkeiten kann dem Betrieb schon wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht versagt werden.

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen, da der BGH die Verbrauchererwartung richtig charakterisiert hat. Es ist in vielen Bereichen üblich geworden, dass eine Dienstleistung nicht sofort erbracht wird und hierfür zunächst ein Termin vereinbart werden muss. Wenn es, zumindest in größeren Städten, üblich geworden ist, dass selbst vor einem Friseurbesuch ein Termin vereinbart wird, so muss dies erst recht bei schwierigeren und komplexeren Dienstleistungen gelten, die eine sorgfältige und eingehende Untersuchung erfordern.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Juli 01, 2014

Wettbewerbsrecht- Irreführung durch die Bezeichunungen "Factory Outlet" und "Starke Marken günstig"

in Wettbewerbsrecht

by Ludwig Wachter

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2013, GRUR 2013, S. 1254)
von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Ein Matratzenhersteller hatte seine Produkte ausschließlich über 500 eigene Verkaufsstellen in Deutschland vertrieben. Für seine Matratzen hatte er auch eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren lassen. Der Hersteller warb unter anderem mit den Bezeichnungen „Factory Outlet" und „Starke Marken günstig". Der BGH hatte zu entscheiden, ob diese Werbeaussagen im konkreten Fall irreführend sind.

1. „Factory Outlet" bzw. „Fabrikverkauf"

Die Bezeichnung „Factory Outlet" bzw. „Fabrikverkauf" wäre dann irreführend, wenn die Vorstellungen der Kunden von einem Fabrikverkauf nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen würden.

Zunächst stellt sich also die Frage, was ein Kunde unter den Bezeichnungen „Factory Outlet" bzw. „Fabrikverkauf" verstehen wird.

Der BGH meinte, ein Fabrikverkauf läge (nach Vorstellung der Kunden) nur dann vor, wenn die Ware, neben der Fabrikverkaufsstelle auch über den Groß- und Einzelhandel vertrieben werde. Nur wenn der Hersteller hauptsächlich für andere Vertriebsstellen außerhalb seines Unternehmens, also den Groß- und Einzelhandel produziere und er daneben eine eigene Verkaufsstelle unterhalte, könne von einem Fabrikverkauf gesprochen werden.

Es erscheint meiner Ansicht nach jedoch fraglich, ob dies tatsächlich dem Verständnis der angesprochenen Kunden entspricht.

Wenn ein kleiner Produktionsbetrieb, seine Waren ausschließlich direkt von der Produktion weg z.B. an Selbstabholer verkauft, dann dürfte er dies lt. BGH nicht als Fabrikverkauf bezeichnen. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein.

Dem Verkehrsverständnis dürfte es eher entsprechen unter „Fabrikverkauf" den Verkauf ab Produktion, ggf. mit Einschluss einiger weniger Verkaufsstellen in räumlicher Nähe zur Produktionsstätte zu verstehen. Ob die Waren daneben noch im Einzel- oder Großhandel verkauft werden, dürfte dagegen für die Qualifizierung als Fabrikverkauf keine Rolle spielen, weil sich der angesprochene Verbraucher in der Regel hierüber keine Gedanken machen wird.

Die Bezeichnung „Factory Outlet" ist vorliegend aber aus einem anderen Grund dennoch irreführend gewesen: Wie bereits ausgeführt, hatte der Hersteller 500 Verkaufsstellen über ganz Deutschland verteilt. Unter diesen Umständen kann ein enger räumlicher Bezug zum Herstellungsbetrieb nicht mehr vorhanden sein. Aus diesem Grund verbietet es sich nach meiner Auffassung, von einem Fabrikverkauf zu sprechen.

Dem BGH ist hier also im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zuzustimmen.

2. Irreführung durch die Aussage „Starke Marken günstig" ?

Wie eingangs erwähnt, hatte der Beklagte für seine Matratzen eine Marke beim deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Bei rein formaler Betrachtung könnte man deshalb meinen, die Aussage „Starke Marken günstig" könne nicht beanstandet werden.

Der BGH weist hier allerdings zurecht darauf hin, dass die angesprochenen Kunden unter einer Markenware etwas anderes verstehen werden als den rein formalen Akt einer Markeneintragung. Der Kunde wird unter einer „starken Marke" bzw. unter Markenware ein Produkt verstehen, dass sich bereits „einen Namen gemacht" hat, also bekannt ist, und wegen seiner gleichbleibenden und guten Qualität anerkannt ist.

Dies war vorliegend jedoch noch nicht der Fall, so dass der BGH die Bezeichnungen Markenware bzw. „starke Marken günstig" zurecht als irreführend qualifiziert hat.

Als zulässig hat es der BGH dagegen angesehen, den Begriff „Markenqualität" zu verwenden. Mit diesem Begriff werde nur ausgesagt, dass die angebotenen Produkte in qualitativer Hinsicht den Markenprodukten der Konkurrenz entsprächen.

Bei den Begriffen „Markenqualität" und „Markenware" setzt der BGH die Zulassungshürden also unterschiedlich hoch an: Markenqualität erfordert nur, dass das Produkt einem konkurrierenden Markenprodukt qualitativ ebenbürtig ist, von einer Markenware darf dagegen nur gesprochen werden, wenn die Qualität des Produkts in einschlägigen Kundenkreisen auch einen hinreichenden Bekanntheitsgrad erlangt hat.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

November 10, 2014

Wettbewerbsrecht- Unterlassungs- und Handlungspflichten nach Abgabe einer Unterlassunserklärung

in Wettbewerbsrecht

by Ludwig Wachter

Wettbewerbsrecht- Unterlassungs- und Handlungspflichten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung

 

BGH,Urteil vom 13. November 2013, AZ: I ZR 77/12 „Vertragsstrafenklausel“

(von Rechtsanwalt Diplom- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

Im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht werden Rechtsverstöße häufig durch Konkurrenten oder durch Wettbewerbs- oder Verbraucherverbände geahndet. Bevor eine Klage erhoben wird, wird in der Regel eine Abmahnung versandt und der Verletzer wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In der Unterlassungserklärung hat sich der Verletzer zu verpflichten, bei weiteren Verstößen eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn schuldhaft eine weitere Verletzungshandlung begangen wird, also gegen das Unterlassungsgebot verstoßen wurde.

Fraglich ist aber, ob den Verletzer neben der Unterlassungsverpflichtung auch Handlungspflichten treffen, ob er beispielsweise rechtsverletzende Handlungen Dritter zu unterbinden hat.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Immobilienmakler eine unzulässige Firmierung verwendet, diese war mit dem Firmennamen eines Verbandes verwechslungsfähig. Er wurde deshalb von dem Verband abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung ab, mit der er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 25.000 Euro verpflichtete für den Fall, dass er gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen würde.

Das Maklerunternehmen verwendete den unzulässigen Firmennamen dann nicht weiter, sondern änderte ihn. Es wurde jedoch festgestellt, dass in Online-Telefon- und Branchenverzeichnissen weiterhin die alte Firmenbezeichnung aufgeführt war.

Es stellte sich die Frage, ob dies dem Maklerunternehmen als eigene Verletzungshandlung zuzurechnen war und es daher die Vertragsstrafe von 25.000 Euro zahlen musste.

Das Maklerunternehmen verteidigte sich hauptsächlich mit dem Argument, es habe die Brancheneinträge nicht veranlasst. Die jeweiligen Unternehmen hätten diese Einträge von sich aus in ihre Informationsdienste aufgenommen.

Der BGH stellte dazu fest, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs nicht nur alles unterlassen müsse, was zu einer Verletzung führen kann, sondern dass er auch alles tun muss, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder noch andauernde Verletzungen zu verhindern bzw. rückgängig zu machen.

Für das selbständige Handeln Dritter habe der Verletzer grundsätzlich zwar nicht einzustehen.

Von diesem Grundsatz gebe es jedoch Ausnahmen:

- Kommt das Handeln des Dritten dem Unterlassungsschuldner zugute und

- muss er ernsthaft mit einem Verstoß rechnen und

- hat er die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, auf den Dritten einzuwirken

so muss er aktiv tätig werden und den Dritten zur Unterlassung der Rechtsverletzung auffordern.

Im vorliegenden Fall waren laut BGH diese Voraussetzungen erfüllt. Die Eintragungen seiner Firma in den Branchenverzeichnissen kamen ihm zugute und er musste auch damit rechnen, dass sein Unternehmen in entsprechende Branchenverzeichnisse aufgenommen wurde.

Da es eine Vielzahl von Branchenverzeichnissen gibt, nahm der BGH eine Einschränkung vor. Der Schuldner hätte zumindest die Betreiber der gängigsten Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com verständigen müssen, damit diese die unzulässige Firmierung aus ihren Verzeichnissen entfernten.

Da der Schuldner insoweit nicht aktiv geworden war, wurde er zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe von 25.000 Euro verurteilt.

Das Urteil erscheint hart, wenn man bedenkt, dass der Schuldner wohl der Meinung war, mit Änderung seiner Firmierung sei er seinen Verpflichtungen nachgekommen. Dass ein Durchschnittsunternehmer auf den Gedanken kommen soll, er müsse eigene Recherchen anstellen, um auch die Verwendung der untersagten Firmierung durch andere zu verhindern, mit denen er in keinerlei Vertragsbeziehung steht, ist wohl zu viel verlangt.

Der BGH hat die Handlungspflichten nach meiner Auffassung zu weit ausgedehnt; zumindest hätte man erwarten können, dass der abmahnende Gläubiger den Schuldner zunächst darüber informieren muss, dass Informationsdienste seine alte Firmierung weiterhin verwenden. Dann wäre eine Handlungspflicht zu rechtfertigen.

Dieses Beispiel macht jedenfalls ein weiteres Mal deutlich, wie wichtig es ist, sich nach einer Abmahnung einen qualifizierten rechtlichen Rat einzuholen. Es muss in jedem Fall geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung in der Form wie vom Gläubiger verlangt, abgegeben werden sollte.

Das Maklerunternehmen hat diesen Fehler offenbar gemacht und versuchte sich nachträglich mit dem weiteren Argument zu verteidigen, die Vertragsstrafe sei mit 25.000 Euro zu hoch angesetzt, benachteilige ihn unangemessen und sei deshalb unwirksam.

Auch mit diesen Argumenten drang das Maklerunternehmen beim BGH nicht durch.

Unwirksam sei ein Vertragsstrafeversprechen im Wettbewerbsrecht nur, wenn die Höhe der Vertragsstrafe bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem Verstoß und den Gefahren steht, die mit künftigen Verstößen verbunden sind. Da bei Vertragsstrafeversprechen im Wettbewerbsrecht der Abschreckungsgedanke im Vordergrund stehe, sei eine Vertragsstrafe von 25.000 Euro keinesfalls offensichtlich unverhältnismäßig.

Im Übrigen sei der Schuldner hier wenig schutzfähig, da es ihm frei gestanden habe, eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben und sich zur Zahlung einer geringeren Vertragsstrafe zu verpflichten- oder besser – nur die Obergrenze der Vertragsstrafe festzulegen und die genaue Höhe nach einem Verstoß vom Gläubiger nach billigem Ermessen festsetzen zu lassen, wobei diese Festsetzung im Einzelfall gerichtlich überprüft werden kann (sogenannter „neuer Hamburger Brauch“).

Der BGH sah auch keine Möglichkeit, die Vertragsstrafe nachträglich nach § 343 BGB herabzusetzen, da diese Vorschrift im kaufmännischen Verkehr wegen § 348 HGB ausgeschlossen sei.

Fazit:

Der BGH hat mit diesem Urteil die Handlungspflichten von Unterlassungsschuldnern sehr weit ausgedehnt. Sie müssen im zumutbaren Rahmen auch Rechtsverletzungen Dritter unterbinden. Dem Maklerunternehmen ist ein schwerer Fehler unterlaufen, in dem es die Unterlassungserklärung, wie vom Gläubiger verlangt, unterzeichnete und sich bei einem künftigen Verstoß zur Zahlung eines festen Betrages von 25.000 Euro verpflichtete.

Hätte der Makler nicht einen Fixbetrag akzeptiert, sondern entsprechend dem vorstehend genannten neuen Hamburger Brauch die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe dem Gläubiger nach billigem Ermessen überlassen, so hätte das geringe Verschulden angemessen berücksichtigt werden können.   (Rechtsanwalt Diplom- Betriebswirt Ludwig Wachter)

Januar 15, 2015

Wettbewerbsrecht- Geschäftsführerhaftung

in Wettbewerbsrecht

by Ludwig Wachter

Wettbewerbsrecht – Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen und Markenverletzungen

BGH, Urteil vom 18. Juni 2014, AZ: I ZR 242/12 „Geschäftsführerhaftung“

(von Rechtsanwalt und Dipl.- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

In Prozessen wegen Wettbewerbs- oder Markenverletzungen wird oft neben dem Unternehmen, das die Rechte verletzt hat, auch dessen Geschäftsführer persönlich mitverklagt.

In diesem neuen Urteil hat der BGH die Mithaftung eines Geschäftsführers in Bezug auf Wettbewerbsverstöße aber stark eingeschränkt.

Für die Mithaftung des Geschäftsführers gelten nun folgende Grundsätze:

Hat der Geschäftsführer ein rechtsverletzendes Verhalten in Auftrag gegeben, so ist klar, dass er dann auch neben dem Unternehmen persönlich haften muss.

Nach der bisherigen Rechtssprechung haftete der Geschäftsführer zusätzlich dann, wenn er von einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften in seinem Unternehmen Kenntnis erhielt und er es daraufhin unterließ, weitere Verstöße zu verhindern.

Im Markenrecht (ebenso wie beispielsweise im Urheberrecht) gelten diese Grundsätze weiterhin. Für das Wettbewerbsrecht jedoch macht der BGH nun Einschränkungen.

Der BGH begründet diese unterschiedliche Behandlung von Markenrecht und Wettbewerbsrecht damit, dass das Markenrecht ein sogenanntes absolutes Recht sei und deshalb ein höherer Schutzstandard anzusetzen ist als im Wettbewerbsrecht, bei dem es (nur) um Verhaltensunrecht gehe. (Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 22. Juli 2010, I ZR 139/08 „Kinderhochstühle im Internet 1“).

Laut BGH haftet ein Geschäftsführer bei Wettbewerbsverstößen durch das von ihm geleitete Unternehmen trotz Kenntnis dieser Verstöße nur noch unter folgenden Voraussetzungen:

1. Der Geschäftsführer ist aus besonderen Gründen (Garantenstellung) verpflichtet, die Schädigung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Wettbewerbsverstoß abzuwenden. Eine solche Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährlichem Tun (Ingerenz) Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen ergeben.

Praktisch relevant könnte hier wohl am ehesten das „vorhergehende gefährliche Tun“ sein. Ein solcher Fall könnte beispielsweise vorliegen, wenn bereits ähnliche Wettbewerbsverstöße begangen wurden.

2. Eine unmittelbare Täterschaft des Geschäftsführers ergibt sich laut BGH des Weiteren bei Handlungen, die üblicherweise von einem Geschäftsführer veranlasst werden. Hierzu zählen beispielsweise Benutzung einer bestimmten Firmierung, der allgemeine Werbeauftritt eines Unternehmens, allgemeine Unternehmenskonzepte oder der allgemeine Internetauftritt des Unternehmens.

Werden in solchen Fällen Wettbewerbsverletzungen begangen, so kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, er habe hiervon nichts gewusst, da diese Tätigkeiten grundsätzlich zum Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Geschäftsführung gehören.

In diesen Fällen könnte sich der Geschäftsführer allenfalls dadurch entlasten, dass er vorträgt, er habe beispielsweise den Internetauftritt eigenverantwortlich einem anderen leitenden Angestellten überlassen.

Eine sogenannte wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten besteht für den Geschäftsführer im Regelfall nicht. Der Geschäftsführer hat zwar eine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsverletzungen, z. B. Wettbewerbsverstöße unterbleiben, diese Pflicht besteht aber in der Regel nur gegenüber der Gesellschaft, nicht gegen außenstehenden Dritten. Der BGH begründet dies damit, dass sonst ein Geschäftsführer generell für Wettbewerbsverstöße haften würde und ihm damit ein nicht kalkulierbares Risiko auferlegt würde.

Lediglich wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt von Wettbewerbsverstößen im Unternehmen Kenntnis zu nehmen, könnte laut BGH eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Organisationsverschulden angenommen werden.

Fazit:

Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße des Unternehmens wurde vom BGH stark entschärft. Auch wenn der Geschäftsführer Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß im Unternehmen hat, haftet er hierfür in aller Regel nicht persönlich.

Rechtsanwalt Dipl.-Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg

Juni 07, 2016

Wettbewerbsrecht - Haftung für Hyperlink

in Wettbewerbsrecht

by Ludwig Wachter

Wettbewerbsrecht – Haftung für Hyperlink (hier: irreführende Werbung auf der verlinkten Seite)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2015, AZ: I ZR 74/14

(Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg)

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war Facharzt für Orthopädie und betrieb eine Internetseite, auf der er unter anderem für eine spezielle Akupunkturmethode im Bereich der Ohrmuschel warb.

Am Ende des Textes befand sich ein Link zur Startseite des Internetauftritts des Forschungsverbandes Implantat Akupunktur, wo der Nutzer „weitere Informationen auch über die Studienlage“ erhalten könne.

Auf einer Unterseite dieses Internetauftritts befanden sich Aussagen zur Wirkung der Implantatakupunktur, die nach Auffassung des Klägers irreführend waren.

Der Kläger verlangte von dem beklagten Orthopäden Unterlassung dieser irreführenden Aussagen. Er habe sich diese zu Eigen gemacht, damit sei die irreführende Werbung auf der verlinkten Seite genauso zu behandeln wie eine irreführende Werbung auf eigenen Internetseiten des Beklagten.

Der BGH hatte nun grundsätzlich zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen beim Setzen eines Hyperlinks eine Verantwortlichkeit für rechtsverletzende Inhalte auf der verlinkten Seite besteht.

1. Täterhaftung

Zunächst prüfte der BGH, ob sich der Link-Setzer die fremden Inhalte zu Eigen gemacht hat. Ist dies der Fall, so haftet er für diese Inhalte wie für eigene Inhalte.

Ob ein „zu Eigen machen“ vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Im vorliegenden Fall stellte der BGH auf folgende Umstände ab:

- Der Link war nicht wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Beklagten
- Über den Link waren keine Inhalte zugänglich, in denen für Produkte des Beklagten
geworben wurde
- Der Link diente nicht zur Vervollständigung des Behandlungsangebotes des Beklagten
- Der Link war auch nicht für das Verständnis der redaktionellen Beiträge des Beklagten auf
seiner Internetseite erforderlich.

Nach Auffassung des BGH hatte der Link hier eine ähnliche Funktion wie ein Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes. Ein solcher weiterführender Hinweis kann zwar nützlich sein, ist aber für das Verständnis des Inhalts des Aufsatzes nicht erforderlich.

Schließlich hielt es der BGH auch für relevant, dass der Link nur auf die Startseite des Forschungsverbandes führte, die für sich genommen unbedenklich war. Die beanstandeten Inhalte musste der Internetnutzer erst durch Weiterklicken auf den Seiten selbst auffinden. Es lag also kein sogenannter „Deep-Link“ vor.

Alle diese Umstände sprachen gegen ein „zu Eigen machen“ der fremden Inhalte, damit schied eine direkte Täterhaftung des Beklagten aus.

2. Störerhaftung

Auch wer nicht Täter einer unerlaubten Handlung nach dem UWG ist, kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung unter Umständen zur Unterlassung bestimmter Handlungen (hier: Setzen des Hyperlinks) verpflichtet sein.

Die Störerhaftung greift bereits dann ein, wenn ein fremdes Rechtsgut in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal verletzt wird und der Störer eigene zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.

Es ist hier zunächst anzumerken, dass die Störerhaftung im Wettbewerbsrecht normalerweise nicht gilt und allgemein nur bei Verletzung absoluter Rechte (zum Beispiel Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Markenrechte, Urheberrechte etc.) eingreift. Der BGH hat allerdings die Rechtsfigur der „Verletzung wettbewerblicher Verkehrspflichten“ entwickelt, bei der die gleichen Grundsätze gelten wie bei der Störerhaftung.

a) Die erste Frage in diesem Zusammenhang lautet nun: Bestand eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht?

Eine wettbewerbliche Verkehrspflicht bestand nach Auffassung des BGH hier wegen des Gesichtspunktes des gefahrerhöhenden Verhaltens. Dadurch, dass ein Hyperlink auf die Internetseite eines Dritten gesetzt wird, erhöht sich die Gefahr der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, die sich möglicherweise auf diesen verlinkten Seiten befinden. Aus dieser Gefahrerhöhung ergibt sich die Pflicht des Link-Setzers, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Der Link-Setzer hat also in gewissem Umfang eine Prüfpflicht.

b) Die entscheidende Frage lautet jetzt: Wie weit geht diese Prüfpflicht?

Nach der Entscheidung des BGH dürfen an die Prüfpflichten keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Der Einsatz von Hyperlinks ist oft notwendig, um eine sinnvolle Nutzung des Internets zu ermöglichen. Der Einsatz von Links soll deshalb möglichst frei möglich sein.

Der BGH sprach deshalb aus, dass eine Haftung nur dann besteht, wenn ein rechtsverletzender Inhalt für den Link- Setzer deutlich erkennbar ist, oder wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte Kenntnis erlangt, z.B. durch eine Abmahnung oder einen sonstigen Hinweis.

Beim Setzen eines Hyperlinks scheidet die Verletzung einer Prüfpflicht damit in aller Regel aus.

Fazit:

Wer einen Hyperlink setzt, sollte sein Hauptaugenmerk darauf richten, ob er sich die fremden Inhalte zu Eigen macht. Dies wird hauptsächlich dann der Fall sein, wenn auf der verlinkten Seite Werbung für die eigenen Produkte enthalten ist oder wenn die eigenen Inhalte durch den Link ergänzt und ggf. erst verständlich gemacht werden, nicht aber, wenn der Link nur ein zusätzliches, weiterführendes Informationsangebot für den Nutzer bereitstellen soll.

Fehlt es an dem „zu Eigen machen“ greift in aller Regel auch die Störerhaftung zunächst nicht ein. Erst wer nach einem Hinweis auf eine Rechtsverletzung untätig bleibt, setzt sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus.

Von Rechtsanwalt Dipl. Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg

Februar 28, 2017

Wettbewerbsrecht- Irreführung durch Unterlassen

in Wettbewerbsrecht

by Ludwig Wachter

Wettbewerbsrecht – Irreführung durch Unterlassen (hier: Fehlen näherer Angaben zu einem Prüfzeichen)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2016; AZ: I ZR 26/15; „LGA testet“

(Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg)

Eine wettbewerbliche Irreführung kann nicht nur durch aktives Tun erfolgen,

z. B. durch Täuschung über wesentliche Merkmale einer Ware (Qualität, Verfügbarkeit etc.), sondern auch dadurch, dass einem Verbraucher wesentliche Informationen, die er für eine informierte Kaufentscheidung benötigt, vorenthalten werden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen für ein elektrisches Gerät mit den Prüfzeichen „LGA testet quality“ und „LGA testet safety“ geworben. In der Werbung war aber nicht angegeben worden, welche Kriterien der Prüfung zugrunde lagen und es fand sich auch kein Hinweis, wo der Verbraucher nähere Informationen zu den Prüfkriterien finden konnte.

Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob die fehlenden Angaben zu den Prüfkriterien eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5 a UWG darstellen.

Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei den Prüfkriterien um wesentliche Informationen handelt, durch deren Vorenthalten der Verbraucher zu einer Entscheidung veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Der BGH hat diese Voraussetzungen bejaht. Er weist zunächst darauf hin, dass Angaben zu Prüfzeichen für den Verbraucher eine erhebliche Bedeutung haben. Der Verbraucher geht davon aus, dass Produkte mit einem Prüfzeichen von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft worden sind.

Ebenso bestehe ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien die Prüfung erfolgt ist. Es müsse zumindest eine Fundstelle angegeben werden, wo der Verbraucher nähere Informationen einsehen könne.

Eine ähnliche Situation besteht bei Qualitätsurteilen der Stiftung Warentest. Wer mit Testergebnissen wirbt, hat in der Werbung die Fundstelle für die Testveröffentlichung anzugeben, damit sich der Verbraucher ggf. informieren kann, wie die Bewertung im Zusammenhang mit allen anderen getesteten Erzeugnissen zu beurteilen ist (z. B. Bewertung des beworbenen Produktes mit „gut“, während alle anderen getesteten Produkte mit „sehr gut“ beurteilt wurden).

Den Einwand des Unternehmens, er habe dem Verbraucher diese Informationen nicht vorenthalten, da er selbst nicht im Besitz von Informationen über die Prüfkriterien war, ließ der BGH nicht gelten. Wenn der Unternehmer nicht im Besitz der Informationen ist, so kommt es darauf an, ob er sich diese Informationen mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann. Dies war hier der Fall, da der Unternehmer an den Prüfzeichen „LGA testet quality“ und „LGA testet safety“ Lizenzen erworben hatte und zur Einsichtnahme in die Lizenzverträge und Prüfberichte, aus denen sich die Prüfkriterien ergaben, berechtigt war.

Fazit: Es ist nicht zu verkennen, dass es für einen Unternehmer schwierig sein kann, zu beurteilen, welche Informationen er mitteilen muss, um dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Erschwerend kommt hinzu, dass § 5 a Abs. 2

UWG sehr dehnbare und auslegungsbedürftige Begriffe enthält (z. B. „unter Berücksichtigung aller Umstände“; „die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt“).

Zu bedenken ist allerdings, dass der Unternehmer, der eine wesentliche Angabe unterlassen hat, in aller Regel nicht sofort mit einem Gerichtsverfahren überzogen wird, sondern dass zunächst eine Abmahnung erfolgt und der Unternehmer dadurch in die Lage versetzt wird, genau zu überprüfen, ob seine Werbung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Im vom BGH entschiedenen Fall wäre es für den Unternehmer leicht möglich gewesen, die Fundstelle anzugeben, wo der Verbraucher nähere Informationen zu den Prüfkriterien finden konnte.

Von Rechtsanwalt Diplom- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg