Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
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Juni 17, 2013

Englische Limited (Ltd.) – die Alternative zur GmbH?

in Allgemeines Zivilrecht

by Super User

(mit Hinweis zum Urteil des Landgerichts Kiel vom 20.04.2006, GmbH-Rundschau 2006 Seite 710 ff.  – Haftung des Geschäftsführers (Directors) wegen Insolvenzverschleppung)


Die englische Limited ist eine zur Zeit in Deutschland sehr beliebte Gesellschaftsform. Professionelle Limited-Anbieter werben hauptsächlich mit dem Argument, eine englische Limited könne schneller und kostengünstiger gegründet werden, als eine deutsche GmbH.

1.    Zeitaspekt

Tatsächlich kann die Eintragung der Limited im englischen Handelsregister innerhalb von ca. fünf Werktagen erfolgen, während ein GmbH-Eintragungsverfahren durchschnittlich
vier Wochen dauert.

Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die GmbH bereits ab notarieller Beurkundung des Gründungsvertrages am Rechtsverkehr als GmbH i. G. teilnehmen kann. Wird eine Ein-Mann-GmbH gegründet (und stehen somit keine schwierigen Verhandlungen zwischen den Gesellschaftern wegen der Ausgestaltung des GmbH-Vertrages an) kommt es somit nur darauf an, wie schnell ein Notartermin zu erhalten ist. Länger als ein- bis zwei Wochen wird es in der Regel nicht dauern, bis die notarielle Beurkundung erfolgt ist.

An einer noch stärkeren Beschleunigung dürfte ein normaler Unternehmensgründer in aller Regel nicht interessiert sein, da die geschäftlichen Planungen und Maßnahmen im Rahmen einer Existenzgründung bzw. Unternehmensgründung (Finanzierung, Marketingkonzept etc.) ohnehin einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Der Zeitaspekt spricht daher in den meisten Fällen einer Unternehmensgründung nicht gegen die GmbH.


2.    Kostenaspekt

Was die angeblich geringeren Gründungskosten betrifft, so ist auf zwei Punkte zu achten:
die tatsächlichen Gründungskosten und das aufzubringende Stammkapital.

2.1   In Deutschland liegen die Gründungskosten (Rechtsanwalt, Notar, Handelsregister) bei ca. 1.300 – 2.500 €, während für die englische Limited zunächst durchschnittlich 400 € aufgewendet werden müssen.

Bei Betrachtung der Kosten darf aber nicht unterschlagen werden, dass bei der englischen Limited erhebliche Folgekosten entstehen können (z. B. Kosten für die Eintragung einer deutschen Zweigniederlassung, Erstellung von Jahresabschlüssen nach englischem Bilanzrecht mit den entsprechenden Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten, Übersetzungskosten und Kosten für die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber dem englischen Handelsregister). Unter Berücksichtigung dieser Folgekosten kann sich mittelfristig eine wesentlich höhere Kostenbelastung ergeben als bei Gründung einer GmbH.

2.2    Der oft ausschlaggebende Vorteil einer englischen Limited wird letztlich darin gesehen, dass bei dieser kein Mindeststammkapital vorgesehen ist.

Für eine deutsche GmbH beträgt das Mindeststammkapital derzeit noch 25.000 €, wovon die Hälfte einbezahlt werden muss. Werden die aktuellen Reformbestrebungen umgesetzt, so ist mittelfristig mit einer Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf 10.000 € zu rechnen.

Keinesfalls handelt es sich bei dem Mindeststammkapital aber um „Kosten“, sondern eben um Kapital, welches in der Regel notwendig ist, um überhaupt am geschäftlichen Leben teilnehmen zu können.

Wer glaubt, Kapital in dieser Höhe  nicht zu benötigen (z. B. als Dienstleistungsunternehmen) und mit minimalem Kapitaleinsatz, z. B. 10 €, eine englische Limited gründet, um damit eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zu erreichen, muss damit rechnen, dass diese Absicht in ihr Gegenteil verkehrt wird:

Nach dem eingangs genannten Urteil des Landgerichts Kiel sind auf eine englische Limited die insolvenzrechtlich zu qualifizierenden Vorschriften des deutschen GmbH-Gesetzes (§ 64 GmbHG) anwendbar. Wenn der Geschäftsführer (Director) bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft nicht spätestens binnen 3 Wochen Insolvenzantrag stellt, haftet er persönlich (§ 64 Abs. 2 GmbHG, § 823 Abs. 2 BGB) für die ab Insolvenzreife eingegangenen Verbindlichkeiten.

Gerade wenn man nun den vermeintlichen Vorteil der Limited nutzen will und die Gesellschaft mit sehr wenig Kapital ausstattet, kann schon nach Abschluss weniger Verträge mit Zahlungsverpflichtungen für die Limited die Überschuldung eintreten. Damit wird der Geschäftsführer (Director) verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Unterlässt er dies, haftet er persönlich.

Leider hat das Landgericht Kiel in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Anwendbarkeit des deutschen Insolvenzrechts noch aussteht. Selbst wenn der BGH aber künftig im Fall der Insolvenzverschleppung englisches Gesellschaftsrecht anwenden sollte, ist es fraglich, ob dies in jedem Fall für den betroffenen Geschäftsführer günstiger ist.


Bevor eine Entscheidung zur Gründung einer englischen Limited fällt, sollte man sich jedenfalls genau überlegen, ob die Vorteile der Limited (Zeitersparnis und fehlendes Mindestkapital) bei der anstehenden Gesellschaftsgründung überhaupt relevant sind. Ist dies der Fall, müssen diese Vorteile mit den Nachteilen (Folgekosten, Rechtsunsicherheit, ggf. Haftung wegen Insolvenzverschleppung) abgewogen werden.

Spätestens wenn der Gesetzgeber das Mindeststammkapital der GmbH auf 10.000 € herabgesetzt hat, dürfte es kaum noch Fälle geben, in denen zwingende rationale Gründe für die Gründung einer Limited anstatt einer GmbH sprechen.

Juni 17, 2013

Keine Haftungsbegrenzung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch den Zusatz "mbH"

in Allgemeines Zivilrecht

by Super User

(BGH, Urteil vom 27.9.1999- II ZR 371/98; NJW 1999, 1483)

Gesellschaften bürgerlichen Rechts hatten in der Vergangenheit häufig versucht, die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter dadurch zu vermeiden, dass die Vertretungsmacht der Geschäftsführer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und der Zusatz "mbH" auf Geschäftsbriefen etc. verwendet wurde.

Von den Gerichten - auch vom Bundesgerichtshof (BGH) - wurde dies für wirksam erachtet, soweit der Vertragspartner auf die Einschränkung der Vertretungsmacht hingewiesen worden war.

Diese Rechtsprechung wird nun vom BGH durch die angegebene Entscheidung ausdrücklich aufgegeben.

Die Haftungsbeschränkung einer GbR ist danach nicht mehr durch einseitige Erklärung des Geschäftsführers der GbR oder durch einen Hinweis auf Geschäftspapieren möglich, sondern nur durch Vereinbarung mit dem Geschäftspartner.
Es ist anzunehmen, dass eine solche Vereinbarung in der Praxis wohl kaum je geschlossen werden wird.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass bei Beschränkung der Vertretungsmacht den Gläubigern nur das ungesicherte und möglicherweise sehr geringe Vermögen der GbR hafte, während bei der GmbH wenigstens ein Mindestkapital aufgebracht und erhalten werden muß, das dann als Haftungsmasse zur Verfügung steht.

Soll die Haftung aller Gesellschafter beschränkt werden, so ist laut BGH hierfür der "Preis" der Kapitalaufbringung und der Registerpublizität durch Gründung einer GmbH zu zahlen.

Diese Entscheidung des BGH sollte wegen der u. U. tiefgreifenden Konsequenzen für GbR-Gesellschafter unbedingt Beachtung finden.

Juni 17, 2013

Schadensrecht- Aktuelle Urteile des BGH zur Abrechnung von KfZ Schäden

in Allgemeines Zivilrecht

by Super User

von Rechtsanwalt und Dipl.- Betriebswirt  Ludwig Wachter, Regensburg)
 
1.    In mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2010 (s. Witt, Schadensberechnung bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen (NJW 2010, S. 3329)  ging es um folgendes Problem:
 
Wann darf der Geschädigte nach einem Kfz-Unfall von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Reparatur von einer (Hersteller) - Markenwerkstatt (z.B.  BMW,  Porsche etc.) an eine günstigere Fachwerkstatt (Meisterbetrieb) verwiesen werden?  (Dies betrifft sowohl die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur als auch die Abrechnung der Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten).
 
Grundsätzlich gilt lt. BGH:  Es sind die Reparaturkosten einer (Hersteller) - Markenwerkstatt zu erstatten.
 
Ausnahme:  der Schädiger bzw. dessen Versicherung weist nach, dass es eine für den Geschädigten zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit gibt.
 
Auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit kann der Geschädigte insbesondere dann verwiesen werden, wenn es sich lediglich um einen alltäglichen Blech- oder Karosserieschaden handelt.
 
Der Geschädigte kann auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit aber nicht verwiesen werden, wenn die Inanspruchnahme dieser Variante aus besonderen Gründen unzumutbar ist,
dies ist z.B. der Fall, wenn
 
- das Fahrzeug weniger als 3 Jahre alt ist
 
- das Fahrzeug scheckheftgepflegt war (d.h. dass alle bisherigen Reparaturen und Kundendiensttermine in einer Markenwerkstatt durchgeführt wurden)
 
- eine Fachwerkstatt nur deshalb günstiger ist,  weil sie mit der Versicherung des Schädigers Sonderkonditionen vereinbart hat (da hier wohl zu befürchten ist, dass wegen der günstigeren Konditionen auch weniger sorgfältig gearbeitet wird)
 
 
 
2.     In einer weiteren Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 (NJW 2011, S. 667) ging es um die Frage, bis zu welcher Höhe
 
a) tatsächlich angefallene Reparaturkosten oder
b) Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten
 
ersetzt verlangt werden können.
 
 
 
Hierzu sind zunächst einige Begriffe zu klären:
 
Wiederbeschaffungswert:  Dies ist der Betrag, der aufgewendet werden muss, um eine gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen (anders gesagt, der Wiederbeschaffungswert ist der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall).
 
Restwert:  Dies ist der Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall.
 
Wiederbeschaffungsaufwand:  Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (anders ausgedrückt, der tatsächlich entstandene Schaden).
 
 
 
Der BGH bestätigt in der o.g. Entscheidung seine Rechtsprechung der letzten Jahre:
 
Zu a): Die Obergrenze für tatsächlich angefallene Reparaturkosten liegt bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
 
Zu b): Die Obergrenze für die Erstattung des Reparaturaufwandes nach Sachverständigengutachten ist der Wiederbeschaffungsaufwand (also Wiederbeschaffungswert - Restwert).
 
Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall vom Geschädigten (in unrepariertem oder,  falls erforderlich,  repariertem Zustand) noch mindestens 6 Monate lang weiter benutzt wird. In einem solchen Fall werden die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes erstattet.
 
Zu erwähnen ist abschließend, dass die Abrechnung von Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten selbstverständlich auch dann möglich ist, wenn das Fahrzeug
 
- gar nicht repariert wird
- vom Geschädigten selbst repariert wird oder
- wenn die Reparatur  in einer besonders günstigen Werkstatt erfolgt und die Kosten niedriger liegen, als vom Sachverständigen geschätzt.