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Sachmängelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf (Beweislastumkehr), Stand: Jan. 2014

Sachmängelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf (Beweislastumkehr), Stand: Januar 2014

(von Rechtsanwalt und Dipl.- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

BGH, Urteil vom 15. Januar 2014, VIII ZR 70/13

Bis zum Jahr 2002 musste ein Käufer, der eine gewisse Zeit nach Übergabe der Sache einen Mangel feststellte, nachweisen, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war. Nur dann konnte er Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Durch die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde mit dem § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf eine für den Käufer vorteilhafte Regelung eingeführt. Wenn nach dem Kauf ein Mangel festgestellt wird, so wird vermutet, dass dieser Mangel bei Übergabe der Sache schon vorhanden war. Die Vermutung gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Übergabe der Sache.

Will der Verkäufer Gewährleistungsansprüchen entgehen, so liegt es nun an ihm zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe der Sache noch nicht vorhanden war.

Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Beweislastregel ergeben sich immer dann, wenn innerhalb von 6 Monaten ein akuter Mangel sichtbar wird und der Verkäufer nachweisen kann, dass dieser Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war.

Der Käufer argumentiert in solchen Fällen dann häufig, dass der akut aufgetretene Mangel eine Ursache hat, die selbst einen Sachmangel darstellt (sog. latenter Mangel), und dass auch in Bezug auf diesen latenten Mangel die Vermutungswirkung des § 476 BGB anzuwenden sei. Das heißt, dass auch in Bezug auf den latenten Mangel vermutet wird, dass dieser schon bei Übergabe der Sache vorhanden war.

Der BGH hatte einen solchen Problemfall zu entscheiden. Der Käufer hatte im Februar 2007 ein Pferd erworben, im April 2007 begann das Pferd zu lahmen. Dieses Lahmen stellt zweifellos einen Sachmangel dar, es war für den Verkäufer jedoch leicht zu beweisen, dass dieser Sachmangel bei Übergabe der Sache noch nicht vorhanden war, da das Pferd unter Anwesenheit mehrerer Zeugen probegeritten worden war und keine Beeinträchtigung festgestellt wurde.

Der Käufer behauptete nun, dass das Lahmen auf einer Ursache beruhte, die selbst einen Sachmangel darstellt, nämlich auf einer Schädigung der Sehnenfasern.

Hier bestehen bezüglich der Anwendung der Mangelvermutung des § 476 BGB drei Lösungsmöglichkeiten:

1.  Die Vermutungswirkung des § 476 BGB bezieht sich nur auf den sichtbar gewordenen Mangel, also auf das Lahmen des Pferdes. Es galt hier zunächst die Vermutung, dass das Lahmen schon bei Übergabe vorhanden war, diese Vermutung wurde jedoch, wie oben bereits ausgeführt, durch den Verkäufer widerlegt.

Diese Auffassung hat die Vorinstanz, das OLG Frankfurt/Main, vertreten und Gewährleistungsansprüche des Käufers verneint; der BGH ist dem nicht gefolgt.

2.  Nach anderer Auffassung ergibt sich aus dem sichtbar gewordenen Mangel wegen § 476 BGB die Vermutung, dass dieser Mangel auf einer Ursache beruht, die selbst einen Mangel (latenten Mangel) darstellt, und dass dieser latente Mangel ebenfalls bei Übergabe der Sache bereits vorhanden war.

Dieser Auffassung folgte der BGH ebenfalls nicht. Es bestehe kein Anlass zu anzunehmen, dass ein sichtbar gewordener Mangel auf einem latenten Mangel beruhe, denn es sei genauso gut möglich, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einer normalen Abnutzung oder aber auf einem akuten Unfallgeschehen nach Übergabe der Sache beruhe.

3.  Der BGH schlägt einen Mittelweg ein: Der Käufer muss zunächst beweisen, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einem latenten Mangel beruht. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Sachverständiger bestätigen muss, dass das Lahmen des Pferdes auf eine Schädigung der Sehnenfasern zurückzuführen ist und nicht auf eine normale Abnutzung oder ein akutes Unfallgeschehen zurückgeht.

Gelingt der Nachweis, dass das Lahmen auf eine Schädigung der Sehnenfasern zurückzuführen ist, so greift § 476 BGB ein, es wird dann vermutet dass diese Schädigung schon bei Übergabe vorhanden war.

Um Gewährleistungsansprüchen entgehen zu können, müsste nun der Kläger die Vermutungswirkung widerlegen und beweisen, dass die Schädigung der Sehnenfasern bei der Übergabe noch nicht vorlag.

Fazit:

Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB geht nicht so weit, wie man auf den ersten Blick meinen könnte. Dem Käufer obliegt weiterhin zunächst der Beweis, dass ein akuter Mangel vorliegt.

Weist dann der Verkäufer nach, dass dieser Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war, so liegt es am Käufer zu beweisen, dass der akute Mangel auf einem latenten Mangel beruht.

Hier bleiben erhebliche Prozessrisiken bestehen, denn das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens zur Ursache eines sichtbar gewordenen Mangels ist im Voraus kaum abzuschätzen. Wenn der Sachverständige aussagt, dass mehrere Ursachen in Frage kommen, geht dies zulasten des Käufers.

Sowohl für die Käufer- als auch für die Verkäuferseite erscheint es daher in solchen Fällen ratsam, eine außergerichtliche Einigung anzustreben.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

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