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Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Wettbewerbsrecht - Haftung für Hyperlink

Wettbewerbsrecht – Haftung für Hyperlink (hier: irreführende Werbung auf der verlinkten Seite)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2015, AZ: I ZR 74/14

(Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg)

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war Facharzt für Orthopädie und betrieb eine Internetseite, auf der er unter anderem für eine spezielle Akupunkturmethode im Bereich der Ohrmuschel warb.

Am Ende des Textes befand sich ein Link zur Startseite des Internetauftritts des Forschungsverbandes Implantat Akupunktur, wo der Nutzer „weitere Informationen auch über die Studienlage“ erhalten könne.

Auf einer Unterseite dieses Internetauftritts befanden sich Aussagen zur Wirkung der Implantatakupunktur, die nach Auffassung des Klägers irreführend waren.

Der Kläger verlangte von dem beklagten Orthopäden Unterlassung dieser irreführenden Aussagen. Er habe sich diese zu Eigen gemacht, damit sei die irreführende Werbung auf der verlinkten Seite genauso zu behandeln wie eine irreführende Werbung auf eigenen Internetseiten des Beklagten.

Der BGH hatte nun grundsätzlich zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen beim Setzen eines Hyperlinks eine Verantwortlichkeit für rechtsverletzende Inhalte auf der verlinkten Seite besteht.

1. Täterhaftung

Zunächst prüfte der BGH, ob sich der Link-Setzer die fremden Inhalte zu Eigen gemacht hat. Ist dies der Fall, so haftet er für diese Inhalte wie für eigene Inhalte.

Ob ein „zu Eigen machen“ vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Im vorliegenden Fall stellte der BGH auf folgende Umstände ab:

- Der Link war nicht wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Beklagten
- Über den Link waren keine Inhalte zugänglich, in denen für Produkte des Beklagten
geworben wurde
- Der Link diente nicht zur Vervollständigung des Behandlungsangebotes des Beklagten
- Der Link war auch nicht für das Verständnis der redaktionellen Beiträge des Beklagten auf
seiner Internetseite erforderlich.

Nach Auffassung des BGH hatte der Link hier eine ähnliche Funktion wie ein Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes. Ein solcher weiterführender Hinweis kann zwar nützlich sein, ist aber für das Verständnis des Inhalts des Aufsatzes nicht erforderlich.

Schließlich hielt es der BGH auch für relevant, dass der Link nur auf die Startseite des Forschungsverbandes führte, die für sich genommen unbedenklich war. Die beanstandeten Inhalte musste der Internetnutzer erst durch Weiterklicken auf den Seiten selbst auffinden. Es lag also kein sogenannter „Deep-Link“ vor.

Alle diese Umstände sprachen gegen ein „zu Eigen machen“ der fremden Inhalte, damit schied eine direkte Täterhaftung des Beklagten aus.

2. Störerhaftung

Auch wer nicht Täter einer unerlaubten Handlung nach dem UWG ist, kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung unter Umständen zur Unterlassung bestimmter Handlungen (hier: Setzen des Hyperlinks) verpflichtet sein.

Die Störerhaftung greift bereits dann ein, wenn ein fremdes Rechtsgut in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal verletzt wird und der Störer eigene zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.

Es ist hier zunächst anzumerken, dass die Störerhaftung im Wettbewerbsrecht normalerweise nicht gilt und allgemein nur bei Verletzung absoluter Rechte (zum Beispiel Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Markenrechte, Urheberrechte etc.) eingreift. Der BGH hat allerdings die Rechtsfigur der „Verletzung wettbewerblicher Verkehrspflichten“ entwickelt, bei der die gleichen Grundsätze gelten wie bei der Störerhaftung.

a) Die erste Frage in diesem Zusammenhang lautet nun: Bestand eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht?

Eine wettbewerbliche Verkehrspflicht bestand nach Auffassung des BGH hier wegen des Gesichtspunktes des gefahrerhöhenden Verhaltens. Dadurch, dass ein Hyperlink auf die Internetseite eines Dritten gesetzt wird, erhöht sich die Gefahr der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, die sich möglicherweise auf diesen verlinkten Seiten befinden. Aus dieser Gefahrerhöhung ergibt sich die Pflicht des Link-Setzers, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Der Link-Setzer hat also in gewissem Umfang eine Prüfpflicht.

b) Die entscheidende Frage lautet jetzt: Wie weit geht diese Prüfpflicht?

Nach der Entscheidung des BGH dürfen an die Prüfpflichten keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Der Einsatz von Hyperlinks ist oft notwendig, um eine sinnvolle Nutzung des Internets zu ermöglichen. Der Einsatz von Links soll deshalb möglichst frei möglich sein.

Der BGH sprach deshalb aus, dass eine Haftung nur dann besteht, wenn ein rechtsverletzender Inhalt für den Link- Setzer deutlich erkennbar ist, oder wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte Kenntnis erlangt, z.B. durch eine Abmahnung oder einen sonstigen Hinweis.

Beim Setzen eines Hyperlinks scheidet die Verletzung einer Prüfpflicht damit in aller Regel aus.

Fazit:

Wer einen Hyperlink setzt, sollte sein Hauptaugenmerk darauf richten, ob er sich die fremden Inhalte zu Eigen macht. Dies wird hauptsächlich dann der Fall sein, wenn auf der verlinkten Seite Werbung für die eigenen Produkte enthalten ist oder wenn die eigenen Inhalte durch den Link ergänzt und ggf. erst verständlich gemacht werden, nicht aber, wenn der Link nur ein zusätzliches, weiterführendes Informationsangebot für den Nutzer bereitstellen soll.

Fehlt es an dem „zu Eigen machen“ greift in aller Regel auch die Störerhaftung zunächst nicht ein. Erst wer nach einem Hinweis auf eine Rechtsverletzung untätig bleibt, setzt sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus.

Von Rechtsanwalt Dipl. Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg

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